Bauwerksüberwachung / Brückenbücher
Als Träger der Straßenbaulast für gemeindeeigene Straßen und Wege nach dem Straßengesetz der Länder sind die Kommunen verpflichtet, alle Brücken, die in Verbindung mit den Gemeindestraßen stehen, nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechendem Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern und sonst zu ver-bessern (§ 9 , Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG).
Daraus ergibt sich die Pflicht, die Brücken in regelmäßigen Abständen bautechnisch zu überprüfen. Der Bau-werksverfall ist immer ein über viele Jahre schleichender Prozess.
Unser Ingenieurbüro übernimmt die regelmäßige Überwachung und Prüfung der Ingenieurbauwerke, Brücken und Durchlässe, um etwa eingetretene Mängel rechtzeitig zu erkennen bevor größerer Schaden eintritt. Unser Büro hat für die verschiedensten Gemeinden bereits über 200 Brücken und Bauwerke geprüft. Den Fachbereich Brückenprüfungen bearbeiten wir seit über 20 Jahren.
Dazu gehört eine umfassende Bestandsaufnahme und die Erstellung eines kompletten Bauwerksverzeichnisses, der Bauwerksakten sowie die Bauwerksbücher. Die Bauwerksüberwachung besteht aus einer regelmäßigen (mind. 1x jährlich) Besichtung der Objekte und einen anzufertigenden Besichtigungsbefund.
Die Bauwerksprüfung besteht aus der Einfachen Prüfung (im Zeitabstand von 3 Jahren), der Hauptprüfung (im Zeitabstand von 6 Jahren) und Prüfungen aus besonderem Anlass (Hochwasser, Verkehrsunfälle u.ä.).
Grundlage hierfür ist die DIN 1076 (Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen / Überwachung und Prüfung), die DIN 1072 (Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen) sowie die RiEBW – Prüf (Richtlinie für die einheitliche Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 – Herausgegeben vom Ministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Abt. Straßenbau, Straßenverkehr).
Die Bauwerksüberwachung bestehend aus einer regelmäßigen (mind. 1x jährlich) Besichtigung der Objekte und einen anzufertigenden Besichtungsbefund.
Diese Besichtigung übernehmen wir automatisch und erinnern den Auftraggeber immer vor der Fälligkeit an die durchzuführenden Arbeiten.